Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.07.2017 entschieden, dass der Umgang mit den
Großeltern dem Kindeswohl nicht entspricht, wenn die Kinder durch den Umgang mit den Großeltern
in einen Loyalitätskonflikt geraten, weil die den Umgang ablehnenden Eltern mit den Großeltern
zerstritten sind. Den Eltern kommt grundsätzlich der Erziehungsvorrang zu, der von den Großeltern
zu beachten ist. Insofern kann ein Umgangsantrag der Großeltern durch das Familiengericht auch
schlicht zurückgewiesen werden.
BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16